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Selbst- und Interessensvertretung zum Maßnahmenvollzug

~ Informationen zum österreichischen Maßnahmenvollzug für Betroffene, Angehörige und Interessierte

Schlagwort-Archiv: Psychopharmaka

Chemische Kastration – natürlich nur ganz freiwillig!??

13 Freitag Apr 2018

Posted by markusdrechsler74 in § 21 Abs 1 - Unzurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher, §21/2, Maßnahmenvollzug

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Schlagwörter

chemische Kastration, Psychopharmaka, Sexualstraftäter

Im Maßnahmenvollzug, der schon Jahrzehnte einer Reform harrt, gibt es auch „Sexualtäter.“ Sie erhalten Therapie – seltener Einzeltherapie, ihnen wird sehr klar gemacht, wann Verhalten übergriffig wird, eine Person in ihrer Integrität verletzt wird und schon während des Aufenthalts bekommen sie begleitend triebdämpfende Medikamente.

Glücklicher die, die ebenfalls wegen eines Sexualdelikts verurteilt wurden, aber nicht zur Maßnahme. Auch sie erhalten Therapie, es wird mit ihnen an ihrem Verhalten gearbeitet, aber sie haben ein fixes Entlassungsdatum, solche Gefangene sind z.B. in der Justizanstalt Sonnberg. Bevor ich streife, was der Hintergrund solcher Delikte ist, möchte ich vorrangig das Problem Angehaltener in Bezug auf Entlassung darstellen.

Jedes Jahr ist da nach Strafende die Angst, werde ich diesmal entlassen? Ich kenne nach 14 Jahren Besuchsdienst niemanden, der mit Strafende entlassen wurde. Mit jedem Jahr mehr über das Strafende hinaus steigt die Angst. Wenn es dann heißt: „Sie werden nur dann entlassen, wenn Sie bereit sind alle Auflagen zu erfüllen.“ – die Weisung, welcher Wohnplatz anzunehmen ist, die Beigabe eines Bewährungshelfers, regelmäßige Wahrnehmung der Termine in der forensischen Nachbetreuung und Bereitschaft, sich weiter die Spritze geben zu lassen oder kontrolliert Medikamente. Was wird der tun, der Angst hat bei diesem Anhörungstermin wieder nicht entlassen zu werden?

Die körperlichen Auswirkungen der chemischen Kastration beschreibt einer so: „Schon nach einigen Wochen trat vollständige Impotenz ein, Orgasmen sind nicht mehr möglich, das Ejakulat läuft anfangs noch völlig kraftlos aus oder ist später nicht mehr vorhanden und der Penis bleibt absolut schlaff, es gibt somit keine sexuelle Handlungsmöglichkeit mehr.“

Nun, ist der Entlassene z.B. ein Homosexueller, der über einen langen Weg sein Sosein anzunehmen gelernt hat, es endlich zu mehr Selbstbewusstsein gebracht hat und er hat – vielleicht sogar in seiner Wohngruppe – einen Freund gefunden, aber ebendieser Freund teilt ja sein Schicksal – auch er ist chemisch kastriert, wie schlimm ist ihre Situation!

Das ist eine unerträgliche, Menschenrechte verletzende Vorenthaltung eines ganz normalen menschlichen Lebens, eine Beziehung kann nicht umfassend gelebt werden! Und das ist nicht Schutz anderer Personen! Eine geglückte Beziehung unter Erwachsenen schützt vor folgenschwerer Suche nach Auswegen!

Nicht anders ist es bei einem Mann, der nach Jahren der isolierenden Gefangenschaft neu eine Beziehung zu einer Frau sucht, der das wagt, eine verständige Frau finden konnte und ihr als behindert begegnen soll. Wer verantwortet eine solche Einschränkung normalen Lebensvollzuges?

Es wird Einzelfälle geben, wo aus Selbstschutz und Schutz der Mitmenschen solche Eingriffe nötig sind, wenn jemand geistig zu einer Selbststeuerung nicht imstande ist oder bei Personen, die auf diesem Gebiet besonders gewalttätig sind. Aber diese Menschenrechtsverletzung ist ja derzeit breite Praxis!

Was bewirkte also die überlange Anhaltung? Wie sorgsam und qualitativ ist die Behandlung fehlgeleiteter Handlungen vor der Haft, wenn das Heil nur darin gesucht wird, eine sexuelle Handlung auch in Zukunft unmöglich zu machen?

Das, was mich aber am meisten beschäftigt, haben diese Fachleute je herauszufinden versucht, was ist die innerste Sehnsucht dieses Menschen, was sucht er eigentlich? In seinen Irrläufen, was hat er zuinnerst gesucht? Was ist leer geblieben in ihm?

Denn diese Menschen sind ja nicht triebgesteuerte Sexmonster oder abnorme Vorsatztäter.

Manchmal ist die sexuelle Sozialisation in jungen Jahren nicht geglückt. Trotz angeblich großer Freizügigkeit in der Werbung und der gesamten Öffentlichkeit, sind viele junge und ältere Menschen alleingelassen, wenn sie Probleme mit ihrer Sexualität haben. Wenn sie etwa meinen, nicht anziehend genug auszusehen, ihre Brust sei zu klein und flach, ihr Penis zu klein. Wenn sie sich anders empfinden als die Mehrheit ihrer Jugendgruppe, wenn sie Kontaktprobleme haben. Wenn sie spüren, dass ihre Wünsche von den am meisten geliebten Menschen abgelehnt werden. Hat jeder junge Mensch wirklich einen vertrauten Menschen, dem er sich auch mit seinen intimsten Problemen anvertrauen kann?

Er kann sich im Internet jegliches Anschauungsmaterial holen, in Pornos wird nie erlahmende Sexualität vorgegaukelt, die aber erst nicht seine innersten Sehnsüchte zu beantworten mag.

So ein Mensch sucht dann vielleicht geheime Auswege und nähert sich Kindern, weil seine Minderwertigkeitsgefühle, seine große Schüchternheit und Unsicherheit eine Annäherung an einen erwachsenen, ebenbürtigen Partner nicht zulässt. Weil er Zurückweisung nicht auszuhalten vermag.

Oder er setzt Gewalt ein, weil er selbst Liebe seit frühester Kindheit nicht erfahren, Zärtlichkeit nie erlebt hat, sie gar nicht aushalten kann.

Oder da ist jemand homosexuell und spürt, dass seine Eltern, sein Umfeld damit überhaupt nicht zurechtkommen, fühlt sich als Außenseiter in der Jugendgruppe. Es gibt noch viele „oder“ …

Zuletzt hat es dann einen Vorfall gegeben, der öffentlich wurde, zu einer Anzeige führte – bei dem es unter Umständen Opfer gab oder solche in Zukunft befürchtet wurden. Und weil sexuell gefärbte Taten immer mit einer hohen Erregung der Öffentlichkeit verbunden sind, hat er zur Strafe die Punze „geistig abnormer Rechtsbrecher, der unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine Tat begangen hat“ hinzubekommen, und das, obwohl die Tat oft mit keinem besonderen Schweregrad verbunden war.

Und dann trägt er dieses Kainsmal für weitere Jahre und wird weiterbestraft über das Strafmaß und sogar über die überlange Anhaltung hinaus!

Karl Helmreich, DSA
Kontakt:
helmreich.karl@aon.at

Der „geistig abnorme Rechtsbrecher“ in Österreich

10 Donnerstag Nov 2016

Posted by markusdrechsler74 in Maßnahmenvollzug, Resozialisierung

≈ Ein Kommentar

Schlagwörter

Elisabeth Wintersberger, JA Göllersdorf, OLG Wien, Psychopharmaka, UN-BRK, Unterbringungsgesetz, VertretungsNetz, Zwangsbehandlung

Herr S. ist 72 Jahre alt und seit 27 Jahren in einer Sondervollzugsanstalt gem. § 21 Abs. 1 StGB als geistig abnormer Rechtsbrecher untergebracht. Herr S. ist kein Mörder, kein Vergewaltiger, kein Terrorist und kein Bankräuber; er brach im Jahr 1989 in ein leerstehendes Haus ein, schaltete den Fernseher ein, ließ sich mit Bier und Chips auf der Couch nieder und beschloss, dass das nun sein Haus sei. Die von Nachbarn verständigte Gendarmerie versuchte, ihn hinaus zu „begleiten“, Herr S. wehrte sich, drohte, alle umzubringen, schlug mit einem Holzstück auf den Gendarmen ein, der auf Herrn S. fünf Schüsse aus seiner Dienstpistole abgab und ihn schwer verletzte.

Herr S. wurde wegen gefährlicher Drohung und (leichter) Körperverletzung eines Beamten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen;

Fünf Jahre später wurde die Unterbrechung der Unterbringung, kurz vor der bedingten Entlassung, wegen „Disziplinlosigkeit“ abgebrochen und es fanden seit 1994 keinerlei Versuche einer Entlassungsvorbereitung mehr statt.

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Justizanstalt Göllersdorf (NÖ) – Foto: Blickpunkte

Herr S. verfügt weder über Krankheitseinsicht noch Krankheitsgefühl, dennoch ließ er hochdosierte Neuroleptikagaben 20 Jahre über sich ergehen. 2010 verweigerte er, nach über 20 Jahren Haft, erstmalig die Setzung der wöchentlichen Psychopharmakainjektion und erklärte es ruhig und höflich damit, dass ihm Häufigkeit und Dosis zu viel seien. Fünf Beamte des Sonderkommandos mit Schild, Helm und Gesichtsschutz warfen den 66-Jährigen zu Boden, fixierten ihn mit Armwinkelsperre und brachen ihm dabei die Schulter. Eine Bewilligung der Zwangsbehandlung lag nicht vor, die Vollzugsanstalt rechtfertigte ihr Vorgehen mit Gefahr im Verzug. Gegenüber der behandelnden Krankenanstalt wurde als Ursache der Verletzung „Raufhandel“ angegeben (und ein Strafverfahren gegen Herrn S. eingeleitet), der Krankenversicherung wurde mitgeteilt, es habe sich um einen „Sturz ohne Fremdverschulden“ gehandelt. Die postoperative Versorgung der verletzten Schulter versagte, Herr S. kann seinen Arm nur noch sehr eingeschränkt bewegen. Ausgelöst durch seine Diabeteserkrankung musste vor wenigen Monaten ein Unterschenkel amputiert werden.

Die kürzlich erfolgte Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichtes lehnte die bedingte Entlassung des alten Mannes ab, weil er nach wie vor krank und seine „Gefährlichkeit noch nicht hinreichend abgebaut“ sei.[1]

Die Idee und Grundkonzeption der vorbeugenden Maßnahmen ist über 100 Jahre alt: Die im ausgehenden 19. Jahrhundert heftig umstrittene Einführung des neuen, unbestimmten und unbestimmbaren Kriteriums der „Gefährlichkeit“ des Täters war dem Strafrecht, das bis dahin ausschließlich dem Schuldprinzip verpflichtet war, fremd; der Strafrechtsänderungsentwurf 1912, der bereits nahezu wortgleiche „Sicherungsmaßnahmen“ enthielt, trat nie in Kraft.

Erst nach mehr als 60 Jahren und drei weiteren Versuchen einer Normierung, fand schließlich das Merkmal der krankheits- bzw. behinderungsbedingten „Gefährlichkeit“ eines Straftäters in Form der vorbeugenden Maßnahmen 1975 in das Strafrecht Eingang; die grundsätzlich unbefristete Anhaltung in Sondervollzugsanstalten und Psychiatrien als Reaktion auf die durch den zurechnungsunfähigen Rechtsbrecher begangene, schwere Straftat des § 21 Abs. 1 StGB war geboren.

1975 für damals ca. 200 „geistig abnorme Rechtsbrecher“ konzipiert und vorerst nur zögerlich angewendet, erfreute sich die Maßnahme gem. § 21 insbesondere seit den 90er-Jahren so großer Beliebtheit, dass heute bereits jeder 10. Häftling in Österreich ein Maßnahmenhäftling ist.

In den nunmehr 40 Jahren praktischer Anwendung wurde § 21 StGB nur geringfügig im Jahr 2010 durch die Herausnahme von Vermögensdelikten als Anlasstat reformiert; Anpassungen an die später ergangenen, themenverwandten Gesetze (BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit, UbG und HeimAufG) fanden ebenso wenig statt, wie eine Orientierung der Auslegung an übergeordneten Vorschriften aus Verfassungs- und Menschenrechtsregelungen, insbesondere der UN-Behindertenrechtskonvention.

Ungeklärt blieb auch bis heute, in welchem Verhältnis § 21 Abs. 1 StGB und das Unterbringungsgesetz rechtlich und faktisch zueinander stehen: Die Praxis der Vereinssachwalter kennt in vielen Fällen das unerklärliche Faktum, dass ein Klient, der vor der Maßnahmenunterbringung im Rahmen einer Vielzahl von Anhaltungen gemäß Unterbringungsgesetz mit demselben „Fremdgefährdungsgrund“, zum Beispiel der gefährlichen Drohung, meist nach ein bis zwei Tagen wieder entlassen wird, weil nach Einschätzung der Psychiatrie keine ernstliche und erhebliche Gefahr mehr von ihm ausgeht; während derselbe Klient als Maßnahmenhäftling oft auch nach Jahren des Freiheitsentzuges und der Zwangsbehandlung nicht gesund und nicht ungefährlich genug ist, um entlassen werden zu können.

Die Tatsache, dass ca. 80% der Anlasstaten der gem. § 21/1 Untergebrachten Drohungen oder Straftaten sind, die nur als Versuch verwirklicht wurden, weist darauf hin, dass die Maßnahme die Funktion des Unterbringungsgesetzes übernommen und sich zu einer „Gefährdungs-Abwendungs-Bestimmung“ entwickelt hat. Im Vordergrund stehen nicht mehr, wie im Strafrecht typisch und gefordert, tatsächlich begangene Straftaten mit schweren Folgen, sondern die (psychiatrische) Vermutung, dass solche Straftaten zu befürchten sein könnten.

Während das Unterbringungsgesetz – laut den zuständigen Psychiatrien aufgrund mangelnder Ressourcen – zunehmend nicht mehr vollzogen, seine Funktion als „Gefährdungs-Abwendungs-Gesetz“ nicht mehr erfüllt wird, konnte sich „neben“ dem Unterbringungsgesetz die Wiederauferstehung der Langzeitpsychiatrie in Form der Forensik etablieren.

So wie vor Einführung des UbG die oft jahrelangen Anhaltungen in der Psychiatrie in weitgehend „rechtsfreiem“ Raum stattfanden, scheint auch die „Attraktion“ der Forensik in ihrer weitgehenden Unkontrolliertheit zu liegen. Wie vormals die Langzeitpsychiatrie kennt auch der Maßnahmenvollzug keine gesetzliche Vertretung analog zu den Patientenanwälten im UbG, lässt keine wirksame Kontrolle der Zwangsbehandlung zu und verwehrt Pflichtverteidigung im Entlassungsverfahren.

Lediglich gefährdendes Verhalten gesunder Menschen zu sanktionieren, ist dem Strafrecht weitgehend fremd; niemand würde ernsthaft einfordern, dem rücksichtslosen Autoraser, der täglich zahlreiche Menschen gefährdet, gewaltbereiten Ehemännern, deren Verhalten die Frauenhäuser füllt, oder dem betrunkenen Wirtshausschläger, der regelmäßig seine Aggressionen an den Nasen anderer abbaut, „vorbeugend“ die Freiheit zu entziehen, um Straftaten mit schweren Folgen zu verhindern – weil solche Straftäter als „gesund“ gelten.

Auch der „normale“ Straftäter hat sich mit seiner Straftat per se als „gefährlich“ für die Rechtsgüter anderer Menschen erwiesen, dennoch stellt sich die Frage, ob er nach Verbüßung seiner grundsätzlich befristeten Strafe entlassen werden soll, auch dann nicht, wenn zahlreiche Vorstrafen und die statistische Wahrscheinlichkeit von ca. 40% eine neuerliche Straftat nach Entlassung nahe legen.

Die Regelungen zur vorbeugenden Maßnahme sind von zahlreichen, zweifellos den psychisch kranken gegenüber den „normalen“ Straftäter diskriminierenden Sonderbestimmungen geprägt:

Während das allgemeine Strafrecht Abstufungen der Sanktion in Form von Milderungs- und Strafverschärfungsgründen kennt, die die Schwere der Tat abbilden sollen, und im Sinn weitgehender Vermeidung des Freiheitsentzugs, zunehmend vorgelagerte Alternativen wie Geldstrafen, Diversion oder elektronische Fußfessel zur Verfügung stellt, kennt das Maßnahmenrecht nur eine mögliche Reaktion auf die Straftat eines beeinträchtigten Täters – nämlich den oft jahrelangen Freiheitsentzug, gleichgültig, ob es sich bei der Anlasstat um eine Drohung oder mehrfachen Mord gehandelt hat.

Auch die Frage, ob die Anlasstat objektiv und vor allem subjektiv überhaupt begangen wurde, der zurechnungsunfähige Täter also überhaupt fähig war, einen Vorsatz zu fassen, wird in der Praxis kaum geprüft – stellt doch die Anlasstat nur das verfassungsrechtlich notwendige „Eingangstor“ zum eigentlichen Zweck der Maßnahme dar: die Gesellschaft vor der Gefährlichkeit der Geisteskranken zu schützen.

Nicht zuletzt die 2008 ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention legt in ihren „Leitlinien zu Artikel 14“ unmissverständlich fest, dass die Bestimmungen des Maßnahmenrechts diskriminierende Ungleichbehandlung beeinträchtigter Menschen darstellen und führen aus:

„14. Menschen mit geistigen oder psychosozialen Beeinträchtigungen werden häufig als sich selbst oder anderen gegenüber gefährlich angesehen, wenn sie medizinischer oder therapeutischer Behandlung nicht zustimmen bzw. sich dieser widersetzen. Alle Menschen, einschließlich jener mit Behinderungen, sind dazu verpflichtet, keinen Schaden anzurichten. Rechtssysteme haben diesbezüglich Straf- oder andere Gesetze, um gegen den Verstoß dieser Verpflichtung vorzugehen. Menschen mit Behinderungen wird häufig der gleichgestellte Schutz durch diese Gesetze vorenthalten, indem auf sie andere Gesetze angewendet werden, einschließlich jener für psychisch Kranke. Diese Gesetze und Vorgehensweisen haben gewöhnlich einen niedrigeren Standard in Bezug auf den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Bereich des Rechts auf ein rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, und verstoßen gegen Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 14 des Übereinkommens.“

Tatsächlich ist das eigentlich privilegierende Faktum der „Schuldlosigkeit“ des kranken Täters längst in sein Gegenteil verkehrt und zu einer Verschärfung der Tatfolgen geworden. Gerade weil der Täter an einer psychischen Krankheit leidet und diese per se mit Gefährlichkeit gleichgesetzt wird, ist der Freiheitsentzug für minderschwere Delikte ungleich wahrscheinlicher und um ein Vielfaches länger als jener, mit dem ein gesunder, geplant und bewusst gegen Strafnormen verstoßender Täter zu rechnen hat.

Die letztlich einzig relevante Frage, die nach der „Gefährlichkeit“ des Täters, beantworten psychiatrische Sachverständige; abgesehen von der ohnehin kaum erfüllbaren Anforderung, überhaupt eine langfristige Gefährlichkeitsprognose abzugeben, weil – so die Psychiaterin Gutierrez-Lobos –  „Gefährlichkeit ein soziales Konstrukt, keine psychiatrische Diagnose (ist)“[2], beanstanden zahlreiche Studien mangelnde Qualität der Gutachten und wenig Bewusstsein hinsichtlich der schweren Konsequenzen gutachterlicher Aussagen für den Betroffenen.

In der Praxis wird die Einweisungs- oder Entlassungsentscheidung nahezu ausnahmslos und vollständig von der Empfehlung des Sachverständigen bestimmt; das Strafrecht hat damit seine ureigenste Aufgabe, die Verletzung strafrechtlicher Normen zu sanktionieren, der Medizin überlassen – aber weder Gutachter noch Gericht wollen die Verantwortung einer Nicht-Einweisung übernehmen, sie könnte schließlich auf einer Fehleinschätzung der Gefährlichkeit beruhen; im Fall der Einweisung und jahrelangen Anhaltung besteht hingegen für die handelnden Personen und Behörden  keinerlei Risiko, in irgendeiner Form „belangt“ zu werden.

Die Gleichsetzung von psychischer Krankheit mit Gefährlichkeit drückt sich aber auch über die Anhaltung hinaus in weiteren Sonderbestimmungen aus, die auch noch nach bedingter Entlassung zum Tragen kommen:

So ist die Entlassung nur bedingt, also unter Setzung einer Probezeit von zumindest fünf Jahren, und in der Praxis nur mit einer Fülle von Weisungen möglich; fast ausnahmslos hat der bedingt Entlassene Aufenthalt in einer meist vollbetreuten Wohneinrichtung zu nehmen und Akzeptanz gegenüber der psychiatrischen Behandlung unter Beweis zu stellen.

Die Möglichkeit, die Probezeit und damit auch die Aufrechterhaltung der Weisungen  bis zu lebenslang zu verlängern, sorgt dafür, dass ein unter Umständen lebenslanger „Behandlungs- und Betreuungszwang“ stattfindet, der weder als die Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts deklariert wird, die er ist, noch ist diese Situation effektiver Kontrolle oder Überprüfbarkeit zugänglich.

Die medizinische Behandlung im Maßnahmenvollzug

Die Besonderheit des Maßnahmenvollzugs besteht darin, als „Behandlungsvollzug“ konzipiert zu sein, der durch Therapie und medizinische Behandlung den Zustand des Rechtsbrechers so weit bessern soll, dass keine weiteren Straftaten mehr erwartet werden müssen.

Die österreichische Rechtsordnung definiert und benennt Zwang im Zusammenhang mit medizinischer Behandlung generell ungern; während jüngste Entscheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts Behandlungszwang orten, wo keine eindeutige Zustimmung vorliegt, beginnt der Zwang in Österreich erst dann, wenn der Betroffene „Ablehnung zu erkennen gibt“ oder physischer Widerstand überwunden werden muss. Menschen, die nicht (mehr) äußerungsfähig sind, aus Angst oder Resignation die Behandlung über sich ergehen lassen, werden nicht „gezwungen“ und unterliegen damit auch keinem besonderen Rechtsschutz.

§ 69, die Zwangsbehandlungs-Regelung des StVG, trifft keine Unterscheidungen hinsichtlich der Entscheidungsfähigkeit des Häftlings und normiert damit die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung allen nationalen und internationalen Vorgaben zum Trotz (auch) für entscheidungsfähige Menschen.

Rechtsschutz durch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Überprüfung existiert nicht, die grundsätzliche Möglichkeit einer Beschwerde an die Vollzugsbehörde zieht weder ein normiertes Verfahren noch die Verpflichtung bescheidmäßiger Erledigung nach sich. Darüber hinaus normiert eine weitere Sonderbestimmung für  Maßnahmenhäftlinge, dass ihre Beschwerden, sofern und weil sie auf die geistige oder seelische Abartigkeit rückführbar sind, ohne weiteres Verfahren zurückzulegen sind.

Weil weder das Strafvollzugsgesetz, noch die Sonderregelungen der vorbeugenden Maßnahme  Aussagen zur Behandlung des entscheidungsunfähigen Häftlings treffen, bleibt die Frage der wohl auch im Strafvollzug notwendigen Zustimmung zu medizinischen Behandlungen unbeantwortet.

In der Praxis ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass insbesondere die Behandlung mit meist höchst dosierten Psychopharmaka ohne Zustimmung des Betroffenen, oft auch mit physischem Zwang stattfinden; die Zulässigkeit und Erforderlichkeit vertretungsweiser Zustimmung durch einen Sachwalter wird von mehreren Strafgerichten verneint. So stellte das OLG Wien fest, dass der Wirkungsbereich des Sachwalters „Vertretung bei medizinischen Heilbehandlungen“ nur für körperliche Erkrankungen anzuwenden sei, wohingegen die psychiatrische Behandlung „Sache“ der Anstalt sei; das OLG Linz sprach aus, dass das Strafvollzugsgesetz im Fall des Vollzugs in der Psychiatrie zwar die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes – und damit die notwendige Zustimmung durch den Sachwalter – normiere, sich aber die rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahme von den Bestimmungen des UbG deutlich unterscheide, weshalb die – eindeutige – Verweisbestimmung des StVG unbeachtlich sei.

Zu vermuten ist in diesem Zusammenhang, dass weder Vollzugsanstalten, noch Psychiatrien oder Vollzugsgerichte Interesse an der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen und der damit verbundenen rechtlichen Kontrolle der derzeit unbeschränkten ärztlichen Behandlungsmacht haben.

Im Gegensatz zu Aussagen des deutschen Verfassungsgerichts, das von einem „Recht auf Krankheit“ spricht, die zwangsweise Behandlung mit Psychopharmaka als einen der schwersten Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Integrität bezeichnet und menschenrechtlich gebotene, inhaltliche Voraussetzungen einfordert, bleibt Österreich unbeirrt dabei, die psychiatrische Zwangsbehandlung im Maßnahmenvollzug als „gelinderes Mittel“ zu loben und Vertretung, Rechtsschutz sowie die Achtung der Grund- und Menschenrechte zu verweigern.

Ausblick

„Geistig abnorme“ Rechtsbrecher sind psychisch oder intellektuell beeinträchtigte Menschen, die eine Straftat begangen haben, oft weil sie an ihrer Armut, fehlender Unterstützung, dem „Zwang“ in betreuten Einrichtungen mit anderen zusammenleben zu müssen und der Ausgrenzung aus sinnstiftenden Lebenszusammenhängen wie Arbeit und Familie, scheitern; vergleichsweise selten ist die Straftat  tatsächlich und ausschließlich Ausdruck der Beeinträchtigung.

Nicht tiefgreifend anders stellen sich Motive und Hintergründe „normaler“ Straftäter dar – Untersuchungen stellen außerdem in Frage, dass es den „normalen“ Straftäter gibt und stellen fest, dass eine übliche Gefangenenpopulation in österreichischen Justizanstalten in ca. 70 % bis 80 % eine schwere Persönlichkeitsstörung aufweist – die Frage, wie „normal“ es ist, straffällig zu werden, ist nicht sachlich und „neutral“ zu beantworten; vielmehr sind es gesellschaftliche Wertungen, die der Kriminalität als Normabweichung Krankheitswert zumessen, oder nicht.

Letztlich wird der Gesetzgeber die Frage zu beantworten haben, ob der Pathologisierung der Kriminalität oder der „Kriminalisierung“ beeinträchtigter Menschen der Vorzug zu geben ist; vor dem Hintergrund der derzeitigen Regelungen und ihrer Vollziehung, aber auch der Gleichbehandlungsforderung der UN-Behindertenrechtskonvention, sind die zweifellos diskriminierenden Sonderregelungen der Maßnahme, aber auch des Unterbringungsgesetzes insofern in Frage zu stellen, als sie die Zulässigkeit schwerster Grundrechtseingriffe an die Beeinträchtigung und die damit untrennbar verbundene Vermutung von „Gefährlichkeit“ knüpfen. Beide Gesetze werden dem Anspruch, beeinträchtigten Menschen Behandlung, Therapie und Unterstützung anzubieten, ohne ihr Selbstbestimmungsrecht zu verletzen, nicht gerecht.

Derzeit verunmöglicht die strafrechtliche Grundkonzeption des Schuldprinzips, dass beeinträchtigte Menschen, die straffällig geworden sind, dem Regime des Strafrechts unterschiedslos zu gesunden Straftätern unterstellt werden können; dennoch ist zumindest eine Gleichstellung hinsichtlich der Voraussetzungen, der Art und (befristeten!) Dauer strafrechtlicher Sanktionen zu fordern.

Besteht die Sanktion – gleichgültig, ob im „normalen“ oder „therapeutischen“ Vollzug darin, dem Täter die Freiheit zu entziehen, ist auf den individuellen Gesundheitszustand und die daraus resultierenden Bedürfnisse Bedacht zu nehmen. In einem reformierten, seinen Resozialisierungsauftrag in Hinblick auf jeden Insassen ernst nehmenden Strafvollzug ist jedem Häftling Behandlung, Unterstützung und Beschäftigung anzubieten.

Thomas Szasz, Psychiater und radikalster Vertreter der Antipsychiatrie formulierte diese Forderung bereits in den 60er-Jahren:

„Wenn die Gesellschaft Strafgefangene mit anständigem Essen, einer Bibliothek oder psychologischer Beratung versorgen will, sollte sie es direkt tun und die Notwendigkeit wie auch den Wunsch, ihr Rechnung zu tragen, offen zugeben. Sofern ein Bedürfnis nach Verbesserung des Strafvollzugs besteht – auch daran gibt es ja wohl keinen Zweifel –, sollten die Psychiater für das Anerkenntnis dieses Bedürfnisses eintreten, anstatt alle Kriminalität als Krankheit zu definieren.“[3]

Oder mit den Worten von Univ.-Prof. Bertel ausgedrückt: „In den mehr als 40 Jahren seit Inkrafttreten des StGB ist es weder der Justiz noch der Justizverwaltung gelungen, § 21 StGB dem Gesetz entsprechend umzusetzen. Gesetzesstellen, die sich als nicht vollziehbar erweisen, kann man vernünftigerweise nur abschaffen; je eher, desto besser.“[4]

wintersberger-elisabeth

Mag. Elisabeth WINTERSBERGER
Bereichsleiterin VertretungsNetz Oberösterreich

 

 

[1] OLG Wien, 830 BE 9/16b

[2] Gutierrez-Lobos, Psychiatrische Gutachten im Spannungsfeld zwischen Medizin, Recht und Gesellschaft, juridikum 4/2004, 203 (205).

[3] Szasz, Recht, Freiheit und Psychiatrie (1980) 322.

[4] Bertel, Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB, in Reindl-Krauskopf/Zerbes/ Brandstetter/Lewisch/Tipold (Hrsg.), FS Fuchs (2014) 19.

Sie pumpen meinen Sohn mit Medikamenten zu!

26 Montag Sep 2016

Posted by markusdrechsler74 in §21/2, Maßnahmenvollzug, Zwangsbehandlung

≈ Ein Kommentar

Schlagwörter

Fisch und Fleisch, JA Josefstadt, Michael R, Psychopharmaka, Zwangsbehandlung

captureEine Mutter klagt an: ihr Sohn Michael wird laut ihren Angaben in der Justizanstalt Wien-Josefstadt (Österreichs größtes Gefängnis, hauptsächlich für U-Haft) mit Psychopharmaka behandelt, obwohl er eigentlich einen Drogenentzug bräuchte.

Dazu kommt, dass Michael nur zu einer kurzen unbedingten Strafe verurteilt wurde, aber durch den Maßnahmenvollzug eine jahrelange Anhaltung zu befürchten ist.

Die ganze Geschichte auf Fisch und Fleisch.

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