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Selbst- und Interessensvertretung zum Maßnahmenvollzug

~ Informationen zum österreichischen Maßnahmenvollzug für Betroffene, Angehörige und Interessierte

Schlagwort-Archiv: Nachbetreuung

Probleme bei der Nachbetreuung

28 Mittwoch Mrz 2018

Posted by markusdrechsler74 in JA Asten, Maßnahmenvollzug, WOBES

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Schlagwörter

BMJ, Erlass, Förderungsmissbrauch, FZA, JA Asten, Nachbetreuung, WOBES

Dass die Nachbetreuung von Menschen, die aus dem Maßnahmenvollzug entlassen werden, kein leichtes Unterfangen ist, war schon länger klar. Es fehlt generell an Nachbetreuungseinrichtungen und so kommt es sehr oft vor, dass Untergebrachte lange auf einen Platz in einer dieser spezialisierten Einrichtungen warten müssen. Insgesamt gibt es österreichweit derzeit 14 stationäre und zwei ambulante Einrichtungen, die pauschalierte Tagsätze für die Unterbringung bzw. Betreuung mit dem Justizministerium vereinbart haben. Leider erreichen uns immer wieder Informationen zu besonderen Schwierigkeiten bei diesen Einrichtungen.

Zu wenige Plätze für Frauen

Ein besonderes Problem ist die Nachbetreuung von Frauen aus dem Maßnahmenvollzug. So wurde vor kurzem eine minderjährige Untergebrachte aus dem Forensischen Zentrum Asten (FZA) zur Unterbrechung der Unterbringung in eine Männer-WG nach Graz gebracht. Leider wurde im Vorfeld nicht die einzig passende Einrichtung, nämlich die Exit-Sozial Frauen-WG in Linz angefragt, sondern einfach der nächste freie Platz genommen. Das ging nicht gut, die junge Dame fügte sich selbst Verletzungen zu und musste vor Ort psychiatrisch behandelt werden. Jetzt ist sie wieder zurück und wartet weiter auf eine Möglichkeit der Nachbetreuung.

Geld regiert die Welt

Ein anderes Problem ist die Finanzierung von solchen Einrichtungen. So werden zwar vom Bund die Kosten für die Nachbetreuung übernommen, manche Einrichtungen verlangen aber trotzdem Miete oder Betreuungsbeiträge von den Entlassenen. Ein ganz besonderer Fall ist dabei der Wiener Verein „WOBES“. Trotz mehrfacher Bestätigung durch die Richter Innen des LG Wien und trotz eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Förderungsmissbrauch, verlangte WOBES weiterhin Miete.

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Sicherheit wird in den desolaten WOBES Wohnhäusern sehr ernst genommen. (Foto: SiM)

Zuletzt hat auch das Justizministerium in einem Erlass vom 1. März 2018 dezidiert festgehalten: „… beinhalten nun keinerlei vom Betreuten selbst gänzlich oder teilweise aufzubringendes Benutzungsentgelt, weshalb keine den pauschalen Tagsatz übersteigenden Kosten der Unterbringung dem Betreuten von den Einrichtungen in Rechnung gestellt werden können. …“ Aber selbst diese Feststellung wird WOBES nicht vom Eintreiben von Mietkosten bei entlassenen Maßnahmenuntergebrachten abhalten.

Von WOBES war leider keine Stellungnahme zu den bekannten Vorwürfen zu erhalten.

 

Individuelles integratives Wohn- und Betreuungsangebot in ganz Österreich!

22 Mittwoch Mrz 2017

Posted by markusdrechsler74 in § 21 Abs 1 - Unzurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher, §21/2, BLICKPUNKTE, Maßnahmenvollzug, Resozialisierung

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Schlagwörter

Individuelles integratives Wohn- und Betreuungsangebot, Marco Uhl, Nachbetreuung, UN-BRK, ZeSa

Ein neues Angebot für „geistig abnorme“ RechtsbrecherInnen im Maßnahmenvollzug.

Das Strafvollzugsgesetz definiert im § 164 Abs. 1 die Thematik wie folgt:

 „Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher soll die Untergebrachten davon abhalten, unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen. Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten soweit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen.“

Grundsätzlich wird dabei zwischen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs 1 StGB) und zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs 2 StGB) unterschieden.

Sozialarbeit im Spannungsfeld von Kontrolle, Sicherheit und individueller Förderung – eine herausfordernde Arbeit mit einer stark stigmatisierten Klientel!

Im Jahr 2013 wurde die Einrichtung „ZeSa – Zentrum für Soziale Arbeit & Soziale Dienstleistungen“ gegründet und übernahm den ersten Klienten am Standort in Tirol aus dem Maßnahmenvollzug. Auf Anregung von NEUSTART beschäftigte sich ZeSa zunehmend damit, Angebote für eine sehr unterschiedliche Zielgruppe auszuarbeiten. Diese ist inhaltlich schwierig zu definieren, da der Maßnahmenvollzug nach mehreren Kategorien aufgeteilt ist und die Insassen (in Gefängnissen) bzw. PatientInnen (in forensischen Psychiatrien) in ganz Österreich zu finden sind und von der Betreuungsanforderung unterschiedlicher nicht sein könnten.

Inzwischen hat sich das Wohn- und Betreuungsangebot von ZeSa in der Justiz etabliert und verhilft dadurch Menschen, die nach dem § 21.1 oder § 21.2 angehalten werden, eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug zu ermöglichen. ZeSa hat derzeit Büros in Tirol, Vorarlberg und Wien und kann auch außerhalb der Ballungszentren individuelle Lösungen anbieten.

Wir leisten einen Beitrag zur Erfüllung des Menschenrechtes auf ein Leben in Freiheit!

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Wie verläuft die Aufnahme?

Sobald eine geringe Rückfallswahrscheinlichkeit besteht, wird die Entlassung mit größter Sorgfalt und mit klaren Bedingungen in der Justizanstalt vorbereitet. Dies geschieht im Rahmen der Entlassungsvorbereitung und kann durch eine Soneko – Sozialnetzkonferenz – von NEUSTART in einem verbindlichen Rahmen untermauert werden.

Zuweisungskriterien für individuelle Wohn- und Betreuungskonzepte für psychisch kranke StraftäterInnen:

  • Betreuung im Rahmen von Unterbrechung der Unterbringung (UdU) einer Justizanstalt. Diese können eine Entlassungsvorbereitung darstellen und helfen dabei, ein optimales Setting für eine eventuelle Entlassung vorzubereiten.
  • Wohnen und Betreuung nach bedingter Entlassung
    Personen, die nach § 47 StGB bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen werden und eine gerichtliche Weisung zum betreuten Wohnen erhalten, können in der Wohnbetreuungseinrichtung aufgenommen werden.
  • Wohnen mit Betreuung bei bedingter Einweisung
    Personen, denen per Beschluss die Einweisung in den Maßnahmenvollzug nach § 45 StGB bedingt nachgesehen wird können in der Wohnbetreuungseinrichtung aufgenommen werden

Teilstationäres Betreuungssetting

Bei allen Optionen wird für den Zeitraum der Betreuung ein Wohnplatz zur Verfügung gestellt und hoch qualifiziertes Personal aus den Bereichen Psychologie, Pflege, Pädagogik oder Sozialarbeit unterstützt die KlientInnen bei allen relevanten Thematiken. Dem Bedarf entsprechend ist es bei dem teilstationären Angebot möglich tagesstrukturierend betreut zu werden. Wobei sich im Laufe des Aufenthaltes das Betreuungssetting an die persönliche Entwicklung anpassen kann bzw. soll.

Eine enge Vernetzung mit allen beteiligten SystempartnerInnen, wie z. B. der Bewährungshilfe (NEUSTART), forensischen Ambulanzen (z. B. FORAM) und vielen anderen ist selbstverständlich. Die Finanzierung erfolgt durch den Bund gemäß §179 StVG.

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ZeSa-Gründer Marco Uhl

Kontakt:
ZeSa
Zentrum für Soziale Arbeit & Soziale Dienstleistungen gemeinnützige GmbH
Maximilianstrasse 2
6020 Innsbruck
Tel. +43 680 5521484
www.zesa.at
uhl@zesa.at

Volksanwältin: Psychisch kranke Täter nach Entlassung in WGs

22 Sonntag Jan 2017

Posted by markusdrechsler74 in § 21 Abs 1 - Unzurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher, §21/2, Maßnahmenvollzug

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Schlagwörter

Der Standard, Gertrude Brinek, Nachbetreuung, Volksanwaltschaft

Der Standard berichtet: Erst Nachbetreuung organisieren, dann mehr Insassen freilassen, fordert Volksanwältin Gertrude Brinek.

derstandard.at/2000051251606/Volksanwaeltin-Psychisch-kranke-Taeter-nach-Entlassung-in-WGs

Kontakt

Marokkanergasse 25/10
1030 Wien
Tel +43 1 786 42 45
Öffnungszeiten: MO, MI und FR von 10 bis 14 Uhr.
Persönliche Termine nach Vereinbarung.
Allgemeine Anfragen:
buero@massnahmenvollzug.net

Aktuelle Zahlen

§ 21 Abs 1: 688

§ 21 Abs 2: 446

Insg. Untergebrachte: 1.134

Stand: 1. November 2019

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RA Dr. Helmut Graupner

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