• Blickpunkte
  • Buch zum Maßnahmenvollzug
  • Downloads
  • Impressum
  • Links
  • Materialien
    • Buchtipps und Rezensionen
  • SiM Briefmarken
  • Spenden
  • Veranstaltungen
    • Veranstaltungen Nachlese
    • Veranstaltungshinweise

Selbst- und Interessensvertretung zum Maßnahmenvollzug

~ Informationen zum österreichischen Maßnahmenvollzug für Betroffene, Angehörige und Interessierte

Schlagwort-Archiv: Begutachtung

Der aktuelle Stand der Maßnahmenvollzugsreform

28 Donnerstag Mrz 2019

Posted by markusdrechsler74 in § 21 Abs 1 - Unzurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher, §21/2, Bundesministerium für Justiz, Maßnahmenvollzug, Reform Maßnahmenvollzug

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Schlagwörter

Begutachtung, Josef Moser, Maßnahmenvollzug, Maßnahmenvollzugsgesetz, MRG2020, Reform

Der Justizminister gibt in einer Anfragebeantwortung den aktuellen Stand zur Reform des Maßnahmenvollzugs bekannt. Ein zentraler Punkt ist die Schaffung eines eigenen Maßnahmenreformgesetzes 2020 (MRG2020).

Justizminister Dr. Josef Moser

Hier die Anfragebeantwortung durch das Justizministerium im Originalwortlaut:

Zur Frage 1:

Wie ist der Stand der Arbeiten am Entwurf eines Gesetzes für die Reform des Maßnahmenvollzugs?

Der aktuelle Entwurf basiert auf dem Entwurf aus dem Jahr 2017 und wurde im Lichte des dazu stattgefundenen informellen Begutachtungsverfahrens einerseits sowie des Regierungsprogramms, der aktuellen Herausforderungen und Entwicklungen andererseits überarbeitet. Ende des vergangenen Jahres wurde der neue Entwurf auf Ebene der Fachsektion finalisiert und an ca. 20 Stakeholder bzw. Expertinnen und Experten zu einer Vorbegutachtung bis 30. Jänner 2019 übermittelt. Derzeit wird der Entwurf zur Finalisierung als Ministerialentwurf im Lichte des rezenten Begutachtungsverfahrens neuerlich überarbeitet.

Zur Frage 2:

Welche konkreten Reformvorhaben sollen damit umgesetzt werden?

Nach dem derzeitigen Stand der Überlegungen würde der Entwurf u.a. folgende Punkte enthalten:

  • Regelung der materiellrechtlichen Voraussetzungen weiterhin im StGB (§ 21) und nicht im neuen Maßnahmenvollzugsgesetz (MVG);
  • „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ statt „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“;
  • „schwerwiegende und nachhaltige psychiatrische Störung“ statt „geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades“;
  • keine engere Fassung der Wahrscheinlichkeit der Prognosetat;
  • keine generelle Anhebung der Schwelle der Strafdrohung bei der Anlasstat von derzeit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe auf die Verbrechensgrenze (Strafdrohung von mehr als drei Jahren); bei Freiheitsstrafdrohungen von zwei oder drei Jahren „besondere Gewaltgeneigtheit“ aber erforderlich;
  • Entscheidung über Notwendigkeit der weiteren Anhaltung binnen Jahresfrist seit der letzten Entscheidung (statt bisher [Beginn der] Überprüfung binnen dieser Frist);
  • Ersetzung der bedingten Nachsicht der Maßnahme durch vorläufiges Absehen vom Vollzug;
  • Regelung des Verfahrens zur Unterbringung weiterhin in der StPO (und nicht im neuen MVG);
  • Möglichkeit einer Sozialnetzkonferenz im Unterbringungsverfahren;
  • im Idealfall schon während der vorläufigen Unterbringung Behandlung auch mit dem Ziel, dass „definitive“ Unterbringung nicht mehr notwendig ist;
  • zwingende Beiziehung eines klinischen Psychologen/einer klinischen Psychologin (neben wie bisher eines Psychiaters/einer Psychiaterin);
  • über die Unterbringung entscheidet immer Kollegialgericht (dh anstelle des Einzelrichters des Gerichtshofs I. Instanz das Schöffengericht); 2 von 4 2650/AB XXVI. GP – Anfragebeantwortung
  • Festschreibung des Grundsatzes des Schutzes der Allgemeinheit als ein Ziel des Maßnahmenvollzuges
  • vorläufiges Absehen von der Unterbringung statt bedingter Nachsicht;
  • im Sinne des Regierungsprogramms gerichtliche Aufsicht und elektronische Überwachung auch schon beim vorläufigen Absehen vom Vollzug;
  • Möglichkeit zur „Krisenintervention“ beim vorläufigen Absehen;
  • ausdrückliches räumliches und organisatorisches Abstandsgebot: „vom Strafvollzug räumlich und organisatorisch getrennt in besonderen Gebäuden“;
  • weiterhin Möglichkeit des Vollzugs der Maßnahme nach § 21 Abs. 1 StGB in Krankenanstalten (Abteilungen) für Psychiatrie;
  • ausnahmsweise auch Vollzug der Maßnahme nach § 21 Abs. 2 StGB in Krankenanstalten möglich;
  • Vertretung der Untergebrachten durch Patientenanwälte;
  • zeitgemäße Neuregelung von Behandlung und Betreuung und der Durchführung des Vollzuges;
  • verbesserter Rechtsschutz für die Untergebrachten insb. bei ärztlicher Behandlung und Beschränkung der Bewegungsfreiheit innerhalb der forensisch-therapeutischen Zentren durch die Möglichkeit, das Vollzugsgericht anzurufen;
  • notwendige Verteidigung im Entlassungsverfahren;
  • Möglichkeit von Sozialnetzkonferenzen im Entlassungsverfahren;
  • gerichtliche Aufsicht, elektronische Überwachung und Möglichkeit zur Krisenintervention auch nach bedingter Entlassung;
  • bei Jugendlichen zwingende Beiziehung von Expertise aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie;
  • zeitliche Obergrenze für die strafrechtliche Unterbringung von Jugendlichen bei 15 Jahren;
  • Verbesserung der Entlohnung der psychiatrischen Sachverständigen.

Zur Frage 3:

Wann ist mit der Fertigstellung des Gesetzesentwurfes zu rechnen?

Es ist geplant, dass der Entwurf im ersten Halbjahr 2019 fertiggestellt wird.

Zu den Fragen 4 und 5:

Wird der Gesetzesentwurf in Begutachtung geschickt werden?

a. Wenn ja, wie lange wird die Begutachtungsfrist sein?

b. Wenn nein, warum nicht?

Wann wird der Gesetzesentwurf dem Parlament vorgelegt werden?

Es ist geplant, den Entwurf in eine reguläre, zumindest 6-wöchige Begutachtung zu schicken. Je nach den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens und des sich daraus allenfalls ergebenden neuerlichen Überarbeitungsbedarfs könnte der Entwurf nach dem Sommer dem Parlament zugeleitet werden.

Maßnahmenvollzugsgesetz geht in Begutachtung

17 Donnerstag Nov 2016

Posted by markusdrechsler74 in § 21 Abs 1 - Unzurechnungsfähige geistig abnorme Rechtsbrecher, Bundesministerium für Justiz, Maßnahmenvollzug

≈ Hinterlasse einen Kommentar

Schlagwörter

Begutachtung, Christian Lausch, Johannes Hübner, Maßnahmenvollzugsgesetz, Otto-Wagner-Spital, Wolfgang Brandstetter

justizminister-wolfgang-brandstetter

Foto: BMJ/Stefan Feiner

Justizminister Wolfgang Brandstetter stand am Mittwoch den Abgeordneten des Budgetausschusses Rede und Antwort zum Justizbudget 2017.

Eine der zentralen Herausforderungen in der nächsten Zeit wird die Reform des Maßnahmenvollzugs sein, informierte Brandstetter Abgeordneten Johannes Hübner (F). Ein neues Maßnahmenvollzugsgesetz soll Anfang Dezember in Begutachtung gehen. Darin wird die Behandlung und Betreuung unzurechnungsfähiger TäterInnen in medizinischen Einrichtungen neu geregelt. Künftig sollen Behandlungen in eigenen Institutionen durchgeführt werden, führte Brandstetter auf Frage von Christian Lausch (F) aus, der die Schließung des Otto-Wagner-Spitals für psychisch kranke Häftlinge thematisierte.

APA-OTS

Kontakt

Marokkanergasse 25/10
1030 Wien
Tel +43 1 786 42 45
Öffnungszeiten: MO, MI und FR von 10 bis 14 Uhr.
Persönliche Termine nach Vereinbarung.
Allgemeine Anfragen:
buero@massnahmenvollzug.net

Aktuelle Zahlen

§ 21 Abs 1: 688

§ 21 Abs 2: 446

Insg. Untergebrachte: 1.134

Stand: 1. November 2019

SiM ist Mitglied der

SiM wird unterstützt durch

RA Dr. Helmut Graupner

Folge uns

  • Facebook
  • Twitter

SiM @ Twitter

Meine Tweets

Blogstatistik

  • 73.572 hits

In den Beiträgen suchen

Create a website or blog at WordPress.com

Abbrechen
Datenschutz & Cookies: Diese Website verwendet Cookies. Wenn du die Website weiterhin nutzt, stimmst du der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen, beispielsweise zur Kontrolle von Cookies, findest du hier: Unsere Cookie-Richtlinie